Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Verpasster Flug nach Pkw-Anreise zum Flughafen
Es besteht keine Leistungspflicht der Reiserücktrittsversicherung, wenn der Flug aufgrund einer Anreise mit dem Pkw ohne ausreichenden zeitlichen Sicherheitspuffer zum Flughafen verpasst wird. Bei der Anreise zum Flughafen ist sowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein Sicherheitspolster einzurechnen. Verpasst ein Fluggast, wie im entschiedenen Fall, nach Vollsperrung einer Straße seinen Flug, ohne einen ausreichend eingeplanten Zeitpuffer, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung. Damit war die Verschiebung des Reiseantritts nicht „unvermeidbar“ im Sinne der Regelungen des Versicherungsvertrages, begründeten die OLG-Richter ihre Entscheidung, denn die Frau hätte es durch Einplanung eines „entsprechenden Zeitpuffers“ in Händen gehabt, rechtzeitig am Flughafen einzutreffen.
Reisemängel – volle Erstattung des Reisepreises trotz erbrachter Teilleistungen
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei polnische Urlauber reisten für einen All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünfsternehotel nach Albanien. Bereits am Tag nach der Ankunft begann der von Behörden angeordnete Abriss der Hotel-Schwimmbecken. Diese Arbeiten dauerten vier Tage, jeweils von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr und führten zum vollständigen Abriss der Schwimmbecken, der Strandpromenade sowie des gepflasterten Abstiegs zum Meer. Ferner mussten sie in langen Schlangen anstehen, um ihre Mahlzeiten zu erhalten, und zu Beginn der Essenszeiten zu den Mahlzeiten erscheinen, da die Zahl der verfügbaren Mahlzeiten begrenzt war. Überdies entfiel das Snackangebot am Nachmittag. Zusätzlich starteten kurz vor Reiseende neue Bauarbeiten zur Aufstockung des Hotels um ein weiteres Geschoss. Die Reisenden forderten daraufhin vor einem Gericht die volle Erstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz.
Ob sie darauf nach dem Urteil des EuGH einen Anspruch haben, hat das nationale Gericht zu prüfen.
Beweislast beim Glättesturz und Haftung des Vermieters
Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen (z. B. Grundstückseigentümer) kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist und er sich dieser von ihm erkannten erheblichen Gefahr bewusst ausgesetzt hat. Dafür ist nach den allgemeinen Beweislastregeln der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.
Zur Haftung eines Vermieters in einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Folgen eines Sturzes seines Mieters wegen Eisglätte hat der BGH Folgendes entschieden: Ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, haftet grundsätzlich für Schäden, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Das gilt auch, wenn die Räum- und Streupflicht einem Dritten (hier: ein Unternehmen) übertragen wurde. Eine Delegation ändert also nichts an der grundsätzlichen Haftungsverantwortung des Vermieters als Wohnungseigentümer.
GbR & Schriftform – Unterschrift aller Gesellschafter oder klarer Vertretungswille
Unterschreibt für eine Personenmehrheit nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz, so ist nicht auszuschließen, dass auch die Unterschrift des anderen Mitglieds oder die Unterschriften der anderen Mitglieder hinzugefügt werden sollten, sodass angenommen werden kann, dass mindestens eine weitere Unterschrift fehlt.
Die bloße Namensnennung der vermietenden GbR unterhalb der Unterschriftszeile ist nicht mit einem offiziellen Firmen- oder Stempelabdruck gleichzusetzen und kann einen fehlenden Vertretungshinweis nicht ersetzen. Enthält ein später geschlossener Nachtrag einen Formmangel, überträgt sich dieser Fehler auf den gesamten Mietvertrag, sodass der Vertrag insgesamt die gesetzliche Schriftform verliert. Dies hat zur Folge, dass er – unabhängig von seiner ursprünglichen Laufzeit – ordentlich kündbar wird.
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nur in engen Ausnahmefällen. Er kommt höchstens dann in Betracht, wenn die nicht schriftformkonforme Abrede ausschließlich der kündigenden Vertragspartei zugutekommt oder die Folgen einer Kündigung zu einem unzumutbaren, schlechthin nicht hinnehmbaren Ergebnis führen würden, etwa weil dadurch die wirtschaftliche Existenz des Vertragspartners ernsthaft gefährdet wäre.
Erhöhung der Mindestvergütung für Auszubildende
| Ausbildungsbeginn | 1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr | 3. Ausbildungsjahr | 4. Ausbildungsjahr |
| 2026 | 724,00 € | 854,00 € | 977,00 € | 1.014,00 € |
| 2025 | 682,00 € | 805,00 € | 921,00 € | 955,00 € |
| 2024 | 649,00 € | 766,00 € | 876,00 € | 909,00 € |
| 2023 | 620,00 € | 731,60 € | 837,00 € | 868,00 € |
| 2022 | 585,00 € | 690,30 € | 789,75 € | 819,00 € |
Gesetzliche Unfallversicherung – Beginn des Versicherungsschutzes
Eine Außentür eines Gebäudes ist nicht nur die klassische Haustür mit Klingel und Briefkastenanlage, sondern jede Außentür, durch die der häusliche Bereich verlassen werden kann. Eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder als Tiefgarage in das Wohngebäude eingebaut ist und die durch einen direkten Zugang vom Wohngebäude aus zu erreichen ist, ist ein Teil des häuslichen Bereichs. Das Garagentor ist dann eine der Außentüren des Gebäudes, mit deren Durchschreiten oder Durchfahren der Versicherungsschutz beginnt.
Stürzt also ein Arbeitnehmer auf der Treppe zur Garage – wie im entschiedenen Fall – hat er noch keine Außentür durchschritten, er befindet sich also noch im häuslichen Bereich, in dem kein Versicherungsschutz besteht.
Beschränkte Arbeitnehmerhaftung im Betrieb
Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen.
Die besonderen Risiken der Tätigkeit sind ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine bestehende Versicherungsdeckung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie die Höhe der Vergütung, die ggf. eine Risikoprämie enthalten kann.
Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen mittlerer Fahrlässigkeit oder einer vorsätzlichen Schadensverursachung liegt beim Arbeitgeber.
Dreizeugentestament – Unterschrift des Erblassers zwingend erforderlich
Das Oberlandesgericht München (OLG) stellte dazu jedoch klar, dass die Unterschrift des unterschriftsfähigen Erblassers zu den zwingenden Erfordernissen eines wirksamen Nottestaments gehört. Fehlt sie, liegt ein wirksames Nottestament auch dann nicht vor, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Erblasser die Erklärung abgegeben hat. Die Unterschrift des Erblassers ist nur dann entbehrlich, wenn er nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht schreiben kann.
In dem Fall aus der Praxis wurde ein Dreizeugentestament niedergeschrieben und von allen unterschrieben, außer von der Erblasserin. Da sie wenige Stunden zuvor noch ein ärztliches Formular eigenhändig unterzeichnet hatte, gingen die OLG-Richter davon aus, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, selbst zu unterschreiben. Damit erklärte das Gericht das Dreizeugentestament für formunwirksam und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, keinen Erbschein aufgrund dieses Testaments zu erteilen.
Straßenverkehr – Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen
Besondere Anforderungen gelten, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn im Verkehr unterwegs ist (hier: Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel). Solche Fahrzeuge dürfen in Notsituationen von den üblichen Verkehrsregeln abweichen, bleiben aber auf die Mithilfe der übrigen Verkehrsteilnehmer angewiesen. Diese müssen unverzüglich Platz schaffen, sobald sich ein Einsatzfahrzeug nähert. Ob rechts ausgewichen oder besser angehalten werden muss, hängt von der konkreten Verkehrssituation ab. Maßgeblich ist, dass das Fahrzeug mit höchster Priorität freie Bahn erhält.
Kommt es dennoch zur Kollision und hat der Geschädigte besonders schwerwiegend gegen seine Pflichten verstoßen, etwa durch unachtsames Abbiegen und fehlende Reaktion auf das Einsatzfahrzeug, kann seine eigene Verantwortung so überwiegen, dass die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurücktritt.