Themen Freiberufler
Kirchensteuer in NRW: Zwölftelregelung ist verfassungsgemäß
Der Kläger trat im September des 2020 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Er war zudem Arbeitnehmer eines Unternehmens, welches im Jahr 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert wurde. Der Kläger besaß an dem Unternehmen seines Arbeitgebers virtuelle Unternehmensanteile. Die Unternehmensanteile wurden daher im Dezember 2020 ausgezahlt und der Kläger erhielt hierfür eine Vergütung.
Bei der Kirchensteuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt (FA) diesen Teil der Einkünfte des Klägers, den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen, des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Da das Kirchensteuergesetz in NRW eine sogenannte „Zwölftelregelung“ vorsieht, erfasste das Finanzamt wegen des Kirchenaustritts des Klägers im September 9/12 der auf den Kläger entfallenden Einkommensteuer des Jahres 2020 als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.
Hiergegen wandte der Kläger sich im Einspruchs- und Klageverfahren. Er vertrat die Auffassung, dass die die „Zwölftelregelung“ verfassungswidrig sei. Da es technisch möglich sei, die Einkünfte den einzelnen Monaten zuzuordnen, in denen sie verwirklicht worden seien, sei die Anwendung einer Vereinfachungsregel nicht opportun. Zumindest müsse es eine Möglichkeit geben die Kirchsteuerpflicht für einzelne konkrete Monate widerlegen zu können.
Sowohl das FA als auch das FG schlossen sich der Auffassung des Klägers nicht an. Vielmehr sei die „Zwölftelregelung“ eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung. Anderenfalls müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer bei Entfall der Kirchensteuerpflicht im Veranlagungsjahr nicht nur die erzielten Einkünfte, sondern auch die Abzugsposten zugeordnet werden. Trotz Digitalisierungsfortschritt in der Bearbeitung der Steuererklärungen dürfe der Gesetzgeber auch weiterhin Vereinfachungsregelungen anwenden. Dass bei einer Typisierung auch atypische Fälle erfasst würden, sei wegen des Vereinfachungszwecks hinzunehmen. Abweichenden Einzelfällen, die nicht hinzunehmen seien, könnten im Einzelfall durch einen Billigkeitserlass Rechnung getragen werden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. X R 5/26 anhängig.
BFH: Stellplatzkosten bei Firmenwagen keine Vorteilsminderung
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.
Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.
Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.
E-Auto-Förderprogramm rückwirkend ab 1.1.2026
Die Förderung beträgt bei rein elektrischen Fahrzeugen zwischen 3.000 € und 6.000 €, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen sowie der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren. Die höchste Förderung gibt es mit zwei oder mehr Kindern und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 45.000 €, während ein kinderloser Haushalt mit über 80.000 € keine Förderung mehr erhält.
Bei der Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids oder E-Fahrzeugs mit Range-Extender sind die Förderungen niedriger, je nach Haushaltseinkommen und Anzahl der Kinder zwischen 1.500 € und 4.500 €. Der CO2-Ausstoß darf bei diesen 60 g/km nicht übersteigen oder die elektrisch fahrbare Reichweite muss mindestens 80 km betragen. Deren Förderung wird zum 1.7.2027 erneut geprüft.
Ein FAQ zur E-Auto-Förderung findet sich auf der Homepage des Bundesumweltministeriums unter der Rubrik „Förderung“.
Grundsteuererlass bei Einnahmeausfall bis 31.3.2026 beantragen
Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
Schonfrist bis Mitte März 2026: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
Das Bundesministerium der Justiz hat bekanntgegeben, dass Ordnungsgeldverfahren wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen jedoch erst ab Mitte März 2026 eingeleitet werden. Bis dahin besteht also noch ohne Festsetzung eines Ordnungsgeldes die Möglichkeit, die Offenlegung, wenn auch verspätet, vorzunehmen. Es handelt sich dabei um eine letztmalige Fristverlängerung. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet am 30.4.2026.
Unterhaltszahlungen mindern Steuern nur bei Banküberweisung
Der steuerliche Abzug ist auf die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags zzgl. etwaiger Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Dieser beträgt für das Jahr 2025 12.096 € und für das Jahr 2026 12.348 €. Dieser Grundfreibetrag wird jedoch um sämtliche Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers reduziert, die 624 € jährlich übersteigen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit zwei Schreiben vom 15.10.2025 dazu geäußert, dass Unterhaltsaufwendungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in das In- und Ausland gezahlt werden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann noch als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.
Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass leicht nachprüfbare Belege dafür vorhanden sind, dass es sich bei den verwendeten Geldbeträgen um solche des Steuerpflichtigen handelt und diese an den Unterhaltsberechtigten gelangt sind.
Weitere Voraussetzungen für Sachverhalte im Zusammenhang mit ausländischen Unterhaltsempfängern ergeben sich aus dem entsprechenden BMF-Schreiben.
Überweisungen, die auf ein Konto erfolgen, welches nicht auf den Namen des Unterhaltsberechtigten lautet, erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen für eine steuerliche Abzugsfähigkeit. Ausnahmen können in den Fällen zugelassen werden, in denen typische Unterhaltsaufwendungen wie z. B. die Mietzahlung für eine Wohnung zur Erfüllung der Mietzahlungsverbindlichkeit direkt im Namen des Unterhaltsempfängers auf das Konto des Dritten geleistet werden.
Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben für das Inland.
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oder Verbrauch müssen normalerweise Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Werte buchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.
Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerte eingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte, egal welcher Art, ein Café, Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel bzw. Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF ( www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge) die für ihn gültigen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist bei Verwendung der Pauschalwerte nicht notwendig.
Zu beachten ist, dass z. B. der Bäckereiinhaber nicht als Lebensmitteleinzelhändler qualifiziert wird, wenn er zusätzlich im Verkaufsraum einen Kühlschrank stehen hat, aus dem z. B. Milch, Käse und Eier verkauft werden und die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur ein Pauschalbetrag anzusetzen, hier der höhere von beiden.
Diese Beträge liegen je nach Gewerbezweig zwischen 399 € pro erwachsener Person und Jahr ohne Umsatzsteuer (Getränkeeinzelhandel) und 4.001 € (Gaststätte mit Abgabe von kalten und warmen Speisen). Bei Letzteren wurde aufgrund der Umsatzsteuerreduzierung auf Speisen von 19 % auf 7 % der Betrag reduziert. Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt, Kinder im Alter von 2–12 Jahren werden mit dem hälftigen Jahrespauschbetrag veranschlagt.
Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen Entnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z.B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.
Arbeitnehmerentsendung: Aktualisierte Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn
Ziel ist eine Vereinfachung für Arbeitnehmer und auch die Finanzverwaltung. Neu ist, dass bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen und Arbeitsfreistellungen durch den Arbeitgeber eine Arbeitgeberbescheinigung verpflichtend auszustellen ist. Bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen muss sich aus der Arbeitgeberbescheinigung die Interessenlage der Entsendung ergeben. Die Bescheinigung über die wirtschaftliche Zuordnung wirkt als Indiz bei der einkommensteuerlichen Veranlagung. Auf eine eigene Prüfung der Interessenlage verzichtet die Finanzverwaltung künftig.
Die Bescheinigung muss beinhalten, in welchem prozentualen Umfang die Entsendungskosten dem Unternehmen weitergegeben wurden, welches den Arbeitnehmer aufnimmt. Der Anteil muss einem Fremdvergleich standhalten. Aus der Bescheinigung müssen sich sämtliche Vergütungsbestandteile, die als Arbeitslohn anzusehen sind, ergeben und auch die sonstigen Lohnkosten. Eine vollständige Weiterbelastung aller Kosten spricht für eine ausschließliche Interessenlage des aufnehmenden Unternehmens. Erfolgt nur eine teilweise Weiterbelastung oder unterbleibt diese vollständig, so gilt dies als Indiz für eine Tätigkeit auch im Interesse des entsendenden Unternehmens.
Im Fall der Arbeitsfreistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt der Arbeitslohn als in dem Staat bezogen, in dem ohne die Freistellung gearbeitet worden wäre. Es werden fiktive Arbeitstage zur Aufteilung des Arbeitslohns unterstellt. Diese Fiktion bezieht sich nicht auf den Aufenthalt im Sinne der 183-Tage-Regelung. Sofern die Freistellung unwiderruflich erfolgte, sind die fiktiven Zeiträume nicht mehr in zeitraumbezogene Ansprüche wie z. B. Abfindungen einzubeziehen. Die Regelungen zur Arbeitsfreistellung gelten bereits rückwirkend ab dem 1.1.2024.
Auf Antrag ist die Anwendung in allen offenen Fällen möglich.
Mindestlohn zum 1.1.2026 erhöht
Höhere Mindestlöhne können sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für bestimmte Branchen ergeben. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage www.bmas.de abrufbar. Insgesamt gab es am 1.1.2026 225 für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge.
Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen bedeutet, dass gewerbliche Arbeitgeber dieser Branchen auch ohne ausdrückliche Einbeziehung eines Tarifvertrags in den Arbeitsvertrag diesen in den für allgemeinverbindlich erklärten Punkten einhalten müssen. Dies gilt auch, wenn weder das Unternehmen tarifgebunden noch der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist. Insbesondere ist der in dem Tarifvertrag festgelegte Lohn zu zahlen, der auch höher sein kann als der gesetzliche Mindestlohn. Weiterhin sind die Arbeitsbedingungen einzuhalten, die Anzahl der dort genannten Urlaubstage zu gewähren, ggf. gelten auch besondere Kündigungsfristen.
Die Minijobgrenze wurde dementsprechend zum 1.1.2026 von bisher 556 € auf 603 € monatlich angehoben.
Rückzahlung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
Sofern der Arbeitgeber die Regeln des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Auszahlung der EPP eingehalten hat und die abzuführende Lohnsteuer angerechnet hat, liegt keine fehlerhafte Lohnsteueranmeldung vor. Maßgeblich für die Auszahlung sind allein ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis und die Einreihung des Arbeitnehmers in eine der Steuerklassen 1 bis 5. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus nicht verpflichtet, zusätzlich zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die weiteren materiellen Voraussetzungen des Bezugsrecht erfüllt, z. B., ob eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt oder das Vorliegen des Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland. Die Auszahlung der EPP sollte schnell und unbürokratisch erfolgen.
Eine etwaige Rückabwicklung hat nach dem Urteil daher ausschließlich zwischen dem Staat und dem Arbeitnehmer zu erfolgen. Ein zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer besteht nicht.
Die Revision wurde zugelassen und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 24/25 anhängig.