Themen aller Steuerpflichtigen
Steuerfreiheit bei Rückabwicklung einer Anteilsübereignung
Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar vereinbarte abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit notariellem Vertrag den Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. Zum Ausgleich des Zugewinns übertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. Die Eheleute gingen aufgrund steuerlicher Beratung übereinstimmend davon aus, dass diese Übertragung steuerfrei sein würde und erklärten in der Einkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. Dies sah das Finanzamt anders und setzte entsprechende Einkommensteuer bezogen auf den Übertragungsvorgang fest.
Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung. Die Ehefrau übertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zurück und trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eine Geldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch die Zahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im ursprünglichen Vertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.
Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung der Kläger an und entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Ehevertrags anzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie den ursprünglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sie übereinstimmend von der Steuerfreiheit ausgegangen waren. Somit sei die Geschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen.
Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, die Geschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte.
Pflichtteilsverzicht gegen abgetretene Abfindung in Raten
Der Pflichtteilsverzicht ist vor allem für vermögende Erblasser mit illiquiden Vermögenswerten, wie z. B. Immobilien oder Unternehmen, ein Instrument, im Erbfall die Zerschlagung oder Veräußerung der Vermögenswerte unter den Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden. Die Gestaltung eines notariellen Vertrags mit Pflichtteilsverzicht erfolgt in der Regel durch eine angemessene Abfindung. Anderenfalls könnte er sittenwidrig sein. Eine rechtliche Beratung sollte neben der steuerlichen Beratung zuvor in Anspruch genommen werden.
Hierneben sind aber auch die erbschaft- bzw. schenkungs- und einkommensteuerlichen Folgen eines Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung zu beachten, die je nach Gestaltung unterschiedlich sein können. An dieser Stelle soll ausschließlich eine Betrachtung der einkommensteuerlichen Seite erfolgen.
Hierzu hatte das Hessische Finanzgericht (FG) über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Pflichtteilsberechtigte hatte zu Lebzeiten ihrer Eltern per notariellem Vertrag auf ihren künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Der zukünftige Erbe, ihr Bruder, verpflichtete sich zur Zahlung einer zinslos gestundeten Abfindung in Raten. Eine Rate wurde innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss fällig, die andere später. Diese Forderungen traten die Eltern an die Pflichtteilsberechtigte ab. Die Raten wurden pünktlich gezahlt.
Grundsätzlich stellt der Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vor dem Tod des Erblassers nach der Rechtsprechung des BFH keinen einkommensteuerbaren Vorgang dar.
Eine Abfindung in Raten an eine pflichtteilsberechtigte Person ist nach der BFH-Rechtsprechung ebenfalls nicht einkommensteuerbar. Auch kann eine Ratenzahlung (zinslos) gestundet werden, allerdings nur bis zu einem Jahr. Bei zinslosen Stundungen von über einem Jahr ist in der Regel ein fiktiver Zinsertrag mit einem Zinssatz von 5,5 % durch Aufteilung der Raten in einen Kapitalanteil und einen Zinsanteil vorzunehmen. Der fiktive Zinsertrag ist zu versteuern.
Im vorliegenden Fall hat das hessische FG entschieden, dass ein Pflichtteilsverzicht gegen Abtretung einer Forderung insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt und nicht steuerfrei ist, als es lediglich um den Zinsanteil der zweiten Rate geht. Dies gilt auch dann, wenn die Rate in Gestalt eines Abfindungsbetrags zinsfrei gestundet wird. Der Fall sei nicht mit dem eines Verzichts auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vergleichbar.
Die Besteuerung des Zinsanteils erfolgte im zu entscheidenden Fall jedoch anstatt zum persönlichen Einkommensteuertarif mit dem in der Regel geringeren gesonderten Steuertarif. Dies ist zwar bei sich nahestehenden Personen nicht möglich, das FG war hier allerdings der Auffassung, dass „nahestehend“ nicht im Sinne eines familienrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses zu verstehen sei, sondern im Sinne eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses. Eine solche Abhängigkeit sah das FG hier nicht.
Die Revision wurde beim BFH eingelegt, eine Entscheidung steht noch aus.
BFH: Zugangsvermutung infrage gestellt
Der Steuerbescheid wurde an einem Freitag, den 15., versendet und galt nach der damals geltenden 3-tägigen Zustellungsfiktion am Montag, den 18., als zugestellt. Nach der nun neuen Rechtslage wäre es der 19. gewesen. Die Klägerin ließ am 19. Einspruch einlegen, nach der früheren Gesetzesfassung einen Tag zu spät. Sie trug vor, der Zustelldienst würde am Samstag nie zustellen, sodass die Zustellfrist um einen Tag zu verlängern sei. Dies lehnte der BFH ab, da innerhalb der Frist zumindest an einem Tag Post zugestellt wurde, nämlich am Montag. Da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Bescheid erst am 19. zugegangen war bzw. sie auch den Zugang als solches nicht abstritt (dann hätte das Finanzamt den Zugang beweisen müssen), war die Einspruchsfrist versäumt.
Wer Dritte den Briefkasten leeren lässt, sollte bei Behördenpost immer das Zugangsdatum auf dem Umschlag vermerken lassen.
E-Rechnung: Entwurf einer neuen Anweisung
Fehler im ersten BMF-Schreiben werden in dem Entwurf korrigiert. Zu beachten ist danach, dass beschädigte Dateien, die als E-Rechnung versendet werden, eine sonstige Rechnung darstellen. Nur eine Rechnung, die dem Format EN 16931 entspricht, stellt somit auch eine E-Rechnung dar.
Die Regelungen zur E-Rechnung für Kleinunternehmen im BMF-Schreiben vom 15.10.2024 sollen an die Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes angepasst werden. Für die freiwillige Nutzung einer E-Rechnung durch ein Kleinunternehmen in anderen als den zugelassenen Formaten benötigen diese die zumindest konkludente Zustimmung des jeweiligen Empfängers.
Ausweislich des Entwurfs soll eine Rechnungskorrektur der ursprünglichen Rechnung nicht erforderlich sein, wenn sich lediglich die Bemessungsgrundlage ändert, z. B. wegen Mängelrügen im Rahmen einer Bauabnahme. Wenn sich allerdings der Leistungsumfang oder der Leistungsgehalt ändern, soll eine Rechnungskorrektur erforderlich sein. Bei nachträglichen Entgelterhöhungen soll der gleiche Rechnungstyp genutzt werden, wie z. B. bei der Rechnungskorrektur.
Auch bei der E-Rechnung ist eine GoBD-konforme Aufbewahrung erforderlich. Selbst, wenn nur der strukturierte Teil der E-Rechnung der 8-jährigen Aufbewahrungsfrist unterliegt, ist der Bildteil GoBD-konform zu verwahren.
Digitaler Datenaustausch startet 2026
Das bedeutet, dass Arbeitnehmern Nachteile entstehen, wenn der Datenaustausch nicht korrekt durchgeführt wird, sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der Einkommensteuerveranlagung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber selbst die Meldungen durchführt oder durch einen Dienstleister durchführen lässt. Es wird daher dringend angeraten, sowohl intern als auch extern Personal und Dienstleister zu schulen bzw. sich selbst das Wissen anzueignen, Zuständigkeiten und Schnittstellen zu prüfen.
Änderungen zur ausländischen UStIDNr.
Künftig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für diese Aufgabe zuständig. Telefonische und schriftliche Anfragen sind seither nicht mehr zulässig, nur Anfragen über die Homepage des BZSt. Anfrageberechtigt sind nur im Besitz einer deutschen UStIDNr. befindliche Unternehmen. Eine ausschließlich steuerliche Erfassung reicht nicht aus.
Betroffene Unternehmen, insbesondere von innergemeinschaftlichen Lieferungen Betroffene, sollten daher rechtzeitig die Erteilung der deutschen UStIDNr. beantragen, um weiterhin Anfragen an das BZSt richten zu dürfen.
Datenaustausch über Finanzkonten in Steuersachen
Die Liste ist auf 115 Länder angewachsen. Sie kann auf der Homepage des BMF abgerufen werden unter Service – Publikationen – Steuern – BMF-Schreiben – 3. Juni 2025.
Vermögensverlust durch Trickbetrug stellt keine außergewöhnliche Belastung dar
Die 77-jährige Steuerpflichtige hatte 50.000 € nach dem Anruf eines vermeintlichen Rechtsanwalts an einen Boten ausgehändigt, in dem Glauben, damit eine vermeintliche Untersuchungshaft ihrer Tochter zu verhindern, die angeblich einen tödlichen Unfall verursacht haben sollte. Dies wurde der Steuerpflichtigen telefonisch durch einen sog. Schockanrufer mitgeteilt und das Geld gefordert, welches die Steuerpflichtige dann zahlte, nachdem sie es zuvor von der Bank abgehoben hatte.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass es sich um einen Trickbetrug gehandelt hatte, erstattete die geschädigte Steuerpflichtige Strafanzeige. Der Täter konnte nicht ermittelt werden, das Strafverfahren wurde eingestellt.
Die Steuerpflichtige erzielte im Veranlagungszeitraum neben ihren Renteneinkünften auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und beantragte die Berücksichtigung des durch den Trickbetrug erlittenen Schadens als außergewöhnliche Belastung.
Dies lehnte die Finanzverwaltung jedoch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Steuerpflichtigen ein Alternativverhalten zur Verfügung gestanden habe, anstatt das Geld einem Fremden an der Tür zu geben. Diese trug vor, dass sie sich in einer Zwangslage befunden habe.
Das FG hat die Klage der Steuerpflichtigen mit der Begründung abgewiesen, dass objektiv eine zumutbare Handlungsalternative vorlag, nämlich zunächst die Tochter oder die Polizei anzurufen. Selbst wenn die Tat geschehen wäre und wie durch die Täter am Telefon behauptet, eine Untersuchungshaft angeordnet worden wäre, hätte die Klägerin aufgrund eines gesicherten rechtsstaatlichen Verfahrens davon ausgehen können, dass für ihre Tochter keine Gefahr für Leib oder Leben bestanden hätte.
Auch fehle es an der Zwangsläufigkeit des Schadens, den die Klägerin erlitten hatte, da diese sich in keiner Zwangslage befunden habe, sondern zufällig ausgewählt worden war. Die Aufwendungen waren demnach auch nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe, nämlich Opfer eines Betrug zu werden, was jeden treffen könne. Auch habe es sich nicht um einen Gegenstand des lebensnotwendigen Bedarfs gehandelt, da die Klägerin den Betrag liquide zur Verfügung gehabt habe.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Bislang ist keine höchstrichterliche Klärung der steuerlichen Behandlung von Betrugsopfern durch sog. Schockanrufe herbeigeführt worden, obwohl viele Menschen Opfer werden und hierdurch finanzielle Verluste erleiden.
Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Anders war es aber im zu entscheidenden Fall. Die Kläger nahmen zur Finanzierung von zwei Vermietungsobjekten zwei Darlehen auf, wobei die Bank über die finanzierten Immobilien hinaus eine Zusatzsicherheit als Beleihungsobjekt nahm, welches ebenfalls Eigentum der Kläger war. Im Zuge einer späteren Veräußerung des Beleihungsobjekts mussten die Kläger auch die Darlehen für die Vermietungsobjekte inklusive einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückführen, da die Bank nicht bereit war, andere Sicherheiten zu akzeptieren. Die Vermietung der ursprünglich mit den Darlehen finanzierten Objekte erfolgte auch weiterhin.
Das Finanzamt wollte auch hier die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten anerkennen. Die Kläger wehrten sich vor dem Niedersächischen Finanzgericht mit der Klage und bekamen Recht, denn hier wurde die Vermietung fortgeführt und es bestand ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Vermietungseinkünften und der Vorfälligkeitsentschädigung für die Darlehen, die die Vermietungsobjekte finanziert hatte.
Das Urteil dürfte ebenfalls auf Betriebsausgaben bei Gewerbetreibenden mit ansonsten gleichem Sachverhalt anwendbar sein.
Das Urteil lässt Gestaltungsmöglichkeiten zu, die Betroffene mit ihrer Steuerberatung besprechen sollten.
Einkünfte aus Anteilsübertragungsgewinn
Das Finanzgericht Köln (FG) hatte jedoch über folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger veräußerte seine 50 %ige Beteiligung an einer GmbH zusammen mit dem weiteren Mitgesellschafter. Der Kaufpreis bestand zunächst aus einem Festbetrag. Zusätzlich hatten die Vertragsparteien einen näher definierten weiteren Betrag vereinbart, für den Fall, dass beide Verkäufer mindestens 5 Jahre ihre Tätigkeit als Geschäftsführer fortsetzen würden. Dem kamen die Geschäftsführer im vorliegenden Verfahren nach.
Das Finanzamt sah den Teil der Vereinbarung als Arbeitslohn, während der Kläger diesen als Teil des Veräußerungsgewinns ansah, also als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Das FG hat entschieden, dass es sich bei diesem Anteil, der an die Voraussetzung der Erbringung einer Geschäftsführertätigkeit für mindestens 5 Jahre gekoppelt war, um Arbeitslohn handelt, da das Veranlassungsprinzip gilt.
Die Revision zum BFH wurde zugelassen und eingelegt.